Zusammen mit einer Kündigung erhalten Arbeitnehmer häufig eine sogenannte Freistellung, also die schriftliche Erklärung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer für den in der Freistellung genannten Zeitraum nicht zur Arbeit gehen muss. Da sich aus dem Arbeitsvertrag nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht des Arbeitnehmers auf Arbeit ergibt, kann sich der Arbeitnehmer gegen eine Freistellung wehren.
Häufig wird „unter Anrechung von Urlaubsansprüchen“ freigestellt, was bedeutet, dass der restliche Urlaub verfallen soll. Nicht immer formuliert der Arbeitgeber die Freistellung aber korrekt, sodass eventuell trotz Freistellung die Urlaubsansprüche bestehen bleiben können.